· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Umsatzsteuer
Voll bezahlte Flugtickets, die verfallen: Leistungsaustausch oder Schadenersatz?
| Das Ausstellen von Flugscheinen durch eine Fluggesellschaft ist mehrwertsteuerpflichtig, wenn die Fluggäste die ausgegebenen Flugscheine nicht benutzt haben und sie für diese keine Erstattung erhalten können. Der Anspruch auf die Mehrwertsteuer, die ein Fluggast beim Erwerb eines von ihm nicht benutzten Flugscheins entrichtet hat, entsteht mit der Vereinnahmung des Preises für den Flugschein durch die Fluggesellschaft, einen in ihrem Namen und für ihre Rechnung handelnden Dritten oder einen in eigenem Namen, aber für Rechnung der Fluggesellschaft handelnden Dritten. Wenn ein Dritter im Rahmen eines Franchisevertrags die Flugscheine einer Fluggesellschaft für deren Rechnung vertreibt und an diese für ausgegebene und verfallene Flugscheine einen Pauschalbetrag zahlt, der als prozentualer Anteil des auf den entsprechenden Fluglinien erzielten Jahresumsatzes berechnet wird, ist dieser Betrag als Gegenleistung für diese Flugscheine steuerpflichtig. |
Sachverhalt
Strittig waren zwei Sachverhalte:
- 1. Air France-KLM (AF) unterwarf ihre Inlandsflüge zwar dem Grunde nach der Mehrwertsteuer, führte jedoch auf den Verkaufserlös der letztlich von den Fluggästen nicht genutzten Flugscheine keine Mehrwertsteuer ab. Die Fluggäste erhielten insoweit keinerlei Erstattung.
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