· Fachbeitrag · § 4 UStG
Nachweis der Steuerbefreiung für Beförderungen bei Einfuhr
Die Umsatzsteuerbefreiung für Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen darf nicht automatisch mit der Begründung versagt werden, dass von der nationalen Regelung vorgeschriebene spezifische Dokumente nicht vorlagen. Steuerpflichtige können auch andere Dokumente vorlegen, wenn diese keinen Anlass für Zweifel an ihrer Echtheit und Zuverlässigkeit geben und belegen, dass die Voraussetzungen, von denen die Umsatzsteuerbefreiung abhängig ist, erfüllt sind. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist eine Gesellschaft mit Sitz in Rumänien, die Güterkraftverkehrsdienste erbringt. Sie beförderte im Kundenauftrag Ware zwischen dem Hafen von Rotterdam (Niederlande), wo die beförderten Gegenstände in die Union gelangt waren, und Cluj-Napoca (Klausenburg, Rumänien).
Die Steuerpflichtige rechnete die Beförderungen als solche, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen, ohne Umsatzsteuer ab. Der Wert der Dienstleistungen sei, so die Steuerpflichtige, in der Steuerbemessungsgrundlage der eingeführten Gegenstände enthalten. Den Nachweis führte die Steuerpflichtige über
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