· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Umsatzsteuer
Vorfinanzierungsleistungen im Rahmen des unechten Factorings sind nicht steuerbefreit
von Dr. iur. Dennis Franke, LL.M., Düsseldorf
| Werden beim unechten Factoring aufgrund der vertraglichen Abrede auch Vorfinanzierungsleistungen durch den Factor erbracht, um dem Leistungsempfänger hierdurch einen Liquiditätsvorteil zu verschaffen, stellt dies keine selbstständige Leistung in Form einer steuerfreien Kreditgewährung gem. § 4 Nr. 8 lit. a UStG dar. Die hierfür berechneten Gebühren unterliegen der Regelbesteuerung. |
PRAXISHINWEIS | Echtes und unechtes Factoring
Echtes Factoring: Beim echten Factoring übernimmt der Factor uneingeschränkt das Risiko für den Fall, dass der Debitor die Forderungen nicht bezahlen kann (Delkredere-Übernahme).
Unechtes Factoring: Beim unechten Factoring erhält der Factor vertraglich das Recht, den Forderungskauf rückabzuwickeln, wenn der Debitor nicht bezahlt oder endgültig ausfällt.
In Deutschland wird seit Jahren überwiegend echtes Factoring praktiziert, weil der für Factoringkunden oft relevante Sicherheitsaspekt „Schutz vor Forderungsausfall“ beim unechten Factoring nicht gegeben ist. Gründe für Factoringnutzer, sich für das unechte Factoringverfahren zu entscheiden, sind die im Vordergrund stehende Vorfinanzierung oder administrative Entlastung des Debitorenmanagements. Sinnvoll ist dies nur in Branchen mit niedrigen Ausfallquoten. |
Sachverhalt
Gegenstand des Unternehmens der Steuerpflichtigen ist der Ankauf und die Abrechnung von ärztlichen Privatliquidationen (Inkassotätigkeit) sowie die Vorfinanzierung. Im Fall des FG München ging es um eine Kombination beider Leistungen dergestalt, dass die Steuerpflichtige sich die Forderungen abtreten ließ und dem Kunden unmittelbar den Rechnungsbetrag abzüglich einer Bearbeitungsgebühr gutschrieb. Für den Fall des Forderungsausfalls, behielt sich die Steuerpflichtige das Recht vor, den Forderungskauf rückabzuwickeln.
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