· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Umsatzsteuergesetz
„Andere“ ermäßigte Hotelumsätze
| Mit Schreiben vom 5.3.2010 erläuterte das BMF die damals neu eingeführte Umsatzsteuerermäßigung für Beherbergungsleistungen. Das BMF erlaubt darin u. a., die der Steuerermäßigung nicht unterliegenden Leistungsanteile in einem Betrag auszuweisen. Entsprechendes gilt nunmehr für die umsatzsteuerermäßigten Leistungsanteile. |
Im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 5.3.2010 wurde an das BMF nunmehr die Frage herangetragen, wie in der Rechnung neben der Beherbergungsleistung mit weiteren, dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Leistungen, die nicht unter die Vereinfachungsregelung der Tz. 15 des o. a. BMF-Schreibens fallen, zu verfahren ist.
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Die Gäste dürfen „kostenlos“ ein hoteleigenes Schwimmbad (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG) benutzen. |
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