· Fachbeitrag · §§ 12, 14 UStG
Steuersatz für Umsätze des Hotel- und Gaststättengewerbes
| Die Finanzverwaltung erlaubt den Hotels und sonstigen Gastbetrieben, alle ermäßigt besteuerten Leistungen vereinfacht abzurechnen. |
Im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben vom 5.3.2010 (BStBl I 10, 259), das zur Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ergangen ist, wurde an das BMF die Frage herangetragen, wie in der Rechnung neben der Beherbergungsleistung mit weiteren, dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Leistungen (z. B. Schwimmbad), die nicht unter die Vereinfachungsregelung der Tz. 15 des o. a. BMF-Schreibens fallen, zu verfahren ist.
Nach dem Erörterungsergebnis der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt Folgendes:
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