· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Verwaltungsanweisung
Aufwendungen der Finanz- und Steueranwärter für die eigene Berufsausbildung
| Die Aufwendungen der Beamtenanwärter für ihre Ausbildung sind als Werbungskosten abziehbar. § 12 Nr. 5 EStG findet keine Anwendung, weil die (erstmalige) Berufsausbildung bzw. das (Erst-)Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. |
1. Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und jeweiligem Ausbildungsfinanzamt
1.1 Regelmäßiges Ausbildungsfinanzamt
Gem. § 9 Abs. 4 S. 1 bis 3 EStG ist die erste Tätigkeitsstätte eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, dem der Arbeitnehmer durch dienst- oder arbeitsrechtliche Weisungen zugeordnet wurde und wo er dauerhaft tätig werden soll. Dauerhaft soll der Arbeitnehmer an einem Ort tätig werden, wenn er dort für unbestimmte Zeit, einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten oder für den gesamten Zeitraum eines Dienstverhältnisses tätig werden soll. Die Anwärter werden ihrem Ausbildungsfinanzamt durch ihre Einstellungsverfügung zugeordnet. Die Zuordnung umfasst die gesamte Ausbildung und somit den gesamten Zeitraum eines Dienstverhältnisses, es handelt sich somit um eine dauerhafte Zuordnung.
Die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und dem Ausbildungsfinanzamt sind somit grundsätzlich mit der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen.
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