· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Abfindungszahlung an weichende Erben als Nachlassverbindlichkeit
| Nachlassverbindlichkeiten mindern nach § 10 Abs. 5 ErbStG den steuerpflichtigen Erwerb. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, ebenfalls abziehbar. Streitig war, ob auch eine Abfindungszahlung, die ein Erbe an einen weichenden Erben zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen Klärung der Erbenstellung tätigt, abzugsfähig ist. |
Sachverhalt
Die Erblasserin setzte zunächst per Testament die Klägerin und deren Ehemann als Erben zu gleichen Teilen ein. Im weiteren Verlauf verfasste und unterzeichnete die Erblasserin eine handschriftliche Urkunde, die ihren Finanzberater als ihren Alleinerben ausweist. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Finanzberater beim zuständigen Nachlassgericht zu seinen Gunsten die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerben. Kurze Zeit danach beantragten die Klägerin und der Ehemann die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sie als (Mit-)Erben zu gleichen Teilen ausweist.
Der nach dem Tod der Erblasserin vor dem Nachlassgericht geführte Streit um die Erbenstellung endete mit einem Vergleich. Darin nahm der FA seinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gegen Zahlung einer Abfindungssumme von 160.000 EUR durch die Eheleute zurück.
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