· Fachbeitrag · Rechtsbehelf
Belehrung in Zivilprozessen
| Das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess (Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren) soll Bürgern die Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug erleichtern und unzulässige Rechtsmittel vermeiden, weil die Belehrung Form, Frist und zuständiges Gericht enthalten muss. Für die freiwillige Gerichtsbarkeit und das familiengerichtliche Verfahren besteht bereits seit dem 1.9.2009 in § 39 (FamFG) eine entsprechende Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung. Das BVerfG (20.6.95) hat damals darauf hingewiesen, dass die Gründe, die keine Rechtsmittelbelehrung vorsehen, an Gewicht verlieren, wenn in den übrigen Bereichen eine Rechtsmittelbelehrung vorgeschrieben ist. Nunmehr hat der BGH (26.3.09, BGHZ 180, 199) für die gemäß den §§ 869 , 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteigerungsverfahren die Notwendigkeit einer Rechtsmittelbelehrung unmittelbar aus der Verfassung hergeleitet (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG). |
Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung in der Zivilprozessordnung wird im Grundsatz auf Verfahren beschränkt, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist. Der Rechtsanwalt ist in gleicher Weise in der Lage, der von ihm vertretenen Partei eine auf den Einzelfall zugeschnittene Belehrung über bestehende Anfechtungsmöglichkeiten zu erteilen, sodass in Verfahren, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt obligatorisch ist, die Belehrung durch die Gerichte entbehrlich ist.
Ausnahmsweise ist auch in Verfahren mit obligatorischer Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu belehren, wenn aufgrund der Verfahrenssituation eine Beratung und Belehrung durch einen Rechtsanwalt nicht sichergestellt ist. Dies betrifft Versäumnisurteile und Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz. Daher ist über die Möglichkeit zum Einspruch und zum Widerspruch auch in Verfahren mit Anwaltszwang zu belehren. Vergleichbares gilt für Entscheidungen mit Rechtsfolgen für Zeugen und Sachverständige.
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