· Fachbeitrag · Solidaritätszuschlag
Niedersächsisches Finanzgericht gewährt vorläufigen Rechtsschutz
| Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Beschluss vom 22.9.2015, Az. 7 V 89/14, die Vollziehung eines Bescheids über die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2012 aufgehoben. |
Begründung
Nach Auffassung des Senats bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, weil der Senat von der Verfassungswidrigkeit des der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Solidaritätszuschlaggesetzes überzeugt ist. Der Senat hatte deshalb das Verfahren 7 K 143/08, in welchem um die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 gestritten wird, mit Beschluss vom 21.8.2013 = SIS 14 14 67 gem. Art. 100 Grundgesetz (GG) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsgemäß ist. Das Verfahren ist beim BVerfG noch anhängig (Az. des BVerfG: 2 BvL 6/14).
Soweit die Rechtsprechung ein besonderes berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fordert, geht sie dabei von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus. Bei Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sei dessen Vollziehung im Regelfall auszusetzen oder im Fall eines bereits vollzogenen Verwaltungsakts die Vollziehung wieder aufzuheben (§ 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 FGO). In besonders gelagerten Ausnahmefällen könne aber trotz Vorliegens solcher Zweifel ausnahmsweise die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt werden.
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