· Fachbeitrag · Steueränderungsgesetz 2015
Marginale Änderung des ErbStG - aber umfassendere Änderung des BewG!
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Der Bundesrat hat am 16.10.2015 dem Steueränderungsgesetz 2015 (vormals Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) zugestimmt. Es wurden kleinere Änderungen des ErbStG sowie eine umfassende Änderung der Bewertung von Grundstücken im Sachwertverfahren vorgenommen, die im Folgenden erläutert werden. Der Beitrag schließt mit der Ermittlung des Grundbesitzwertes nach dem Sachwertverfahren nach altem und nach neuem Recht. |
1. Änderungen des ErbStG
Die Änderungen des ErbStG treten am Tag nach der Verkündung des Steueränderungsgesetzes in Kraft.
1.1 Steuerfreie Zuwendungen an inländische Einrichtungen
Gemäß § 13 Nr. 16b ErbStG sind Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, steuerfrei. Die Steuerbefreiung wird präzisiert und kommt nur noch für ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zur Anwendung, die die Voraussetzungen der §§ 52 bis 54 AO erfüllen.
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