· Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt - Abgeltungsteuer
Anlage KAP und die Günstigerprüfung
| Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ist die Abgabe der Anlage KAP in vielen Fällen nicht mehr erforderlich. Welche Möglichkeiten Steuerpflichten zur Verfügung stehen, auf die Abgabe der Anlage KAP zu verzichten, erläutert das Bundesfinanzministerium in einem neuen Merkblatt „Anlage KAP und Günstigerprüfung“ mit folgendem Inhalt. |
Wie lässt sich der Erklärungsbedarf in der Anlage KAP reduzieren?
Seit dem 1.1.2009 hat der Steuerabzug bei Kapitalerträgen abgeltende Wirkung, das heißt, es besteht grundsätzlich keine Pflicht mehr, diese Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Die Besteuerung erfolgt mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Kapitalertragsteuer wird nur dann erhoben, wenn die Kapitaleinkünfte den Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR für Ledige oder 1.602 EUR für Verheiratete überstiegen wird oder wenn keine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorgelegt wird.
Für die Abgeltungsteuer gilt aber das sogenannte Veranlagungswahlrecht. Wer meint, dass die Veranlagung der Kapitaleinkünfte zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt, kann eine Einbeziehung seiner Kapitaleinkünfte in den allgemeinen progressiven Einkommensteuertarif beantragen.
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