· Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Anwendung der §§ 13a und 13b ErbStG
Neufassung durch das AmtshilfeRLUmsG
| Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG, 26.6.13, BGBl I 13, 1809) sind § 13a Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 5 und § 13b Abs. 2 Satz 2 , 3 und 7 ErbStG geändert worden. Die geänderten Vorschriften sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6.6.2013 entsteht (§ 37 Abs. 8 ErbStG). Das FinMin Baden-Württemberg erläutert in seinem Erlass vom 10.10.2013 (3 - S 3812b/11) die Neuregelungen. Darin enthalten sind auch weitreichende Eingriffe zur Beseitigung missliebiger Gestaltungsmöglichkeiten wie der sog. Cash-GmbH. Das Schreiben mündet als Auffassung der Finanzverwaltung zur Auslegung der Neuregelungen im ErbStG in den gleichlautenden Erlassen der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.10.2013 (S 3812b-10-V A 6). |
Verwaltungsvermögen
Zu Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen (Finanzmittel) gehören als Verwaltungsvermögen:
- Geld, Sichteinlagen,
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