17.02.2014 · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt – Auskunftserteilung
Informationen an Registergerichte
| Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG; BGBl I 08, 2586) hat zum 1.9.2009 das frühere Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG ) abgelöst. Nach § 379 Abs. 2 FamFG ist den Registergerichten Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer zu erteilen, soweit die Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels- oder Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt wird. Diese Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht. |
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