· Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt - Berufsrecht
Allgemeine Mandantenrundschreiben erfüllen die Informationspflicht des Beraters nicht
| Mandantenrundschreiben erfreuen sich bei Steuerberatern äußerster Beliebtheit. Allgemeine Informationen, die für das Gros der Mandanten von Bedeutung oder zumindest von Interesse sind, können so in verständlicher Form kommuniziert werden, ohne dass zeitintensive Einzelanschreiben oder gar -gespräche erforderlich sind. Der Berater bleibt „in Erinnerung“ und erzeugt beim Mandanten häufig auch neuen Beratungsbedarf. Derartige Rundschreiben schützen den Berater aber in der Regel nicht vor einer Haftung. Obwohl die Rechtsprechung dazu bereits gefestigt ist, wird dies in der Praxis immer wieder übersehen. |
1. Umfassende Informationspflicht
Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und auch ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten.
Er hat seinen Mandanten möglichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zum angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen. Die mandatsbezogenen erheblichen Gesetzes- und Rechtskenntnisse muss der Steuerberater besitzen oder sich ungesäumt verschaffen.
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