· Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt - Bundesfinanzministerium
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2015
| Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. |
Dies gilt ab 1.1.2014 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt.
Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2015 sind - teilweise - durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 28.11.2014 (BGBl. I, S. 1799) festgesetzt worden. Die Werte für Mahlzeiten wurden nicht angepasst und betragen daher weiterhin
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