12.04.2013 · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt – Ermäßigte Stromsteuer
Keine Addition der Filialen beim Verbrauch
| Die durch selbstständige Handelsvertreter betriebenen Verkaufsstellen einer Großbäckerei sind rechtlich selbstständige Einheiten. Die Strom-entnahme in den einzelnen Geschäften ist der jeweiligen Filiale zuzurechnen und nicht dem Herstellungsbetrieb, sodass die Bäckerei den in ihren Nebenstellen entnommenen Strom nicht für eigene betriebliche Zwecke entnommen hat. Dieses Urteil des FG Rheinland-Pfalz (24.1.13, 6 K 2349/10 Z) erging vor dem Hintergrund, dass Strom einem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wenn er von Unternehmen des produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen wird und nicht von der Steuer befreit ist (§ 9 Abs. 3 StromStG a.F., jetzt ist es § 9 b Abs. 1 S. 1 StromStG n.F.). |
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