· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs
von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin
Das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs (BGBl I 2022, Nr. 54, 2483) ist zum 1.1.2023 in Kraft getreten. Im Folgenden wird auf die Änderungen im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz aufgrund dieses Gesetzes eingegangen. |
Vorbemerkung
Unternehmen des produzierenden Gewerbes (UPG) erhalten nach dem Energie- und Stromsteuerrecht u. a. einen sogenannten Spitzenausgleich (§ 55 EnergieStG, § 10 StromStG). Diese Steuerentlastungen ermöglichen es den UPG, für alle Energie- und Stromverbräuche eines Jahres unter rechnerischer Zugrundelegung der Rentenversicherungsbeiträge bis zu 90 % der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung dann noch verbleibenden Energie- bzw.- Stromsteuer auf Heizstoffe und Strom zurückerstattet zu bekommen.
Voraussetzungen sind, dass diese Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben und die Bundesregierung jeweils feststellt, dass die mit der deutschen Wirtschaft vereinbarten jährlichen Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden.
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