· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs
von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin
Das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs (BGBl I 2022, Nr. 54, 2483) ist zum 1.1.2023 in Kraft getreten. Im Folgenden wird auf die Änderungen im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz aufgrund dieses Gesetzes eingegangen. |
Vorbemerkung
Unternehmen des produzierenden Gewerbes (UPG) erhalten nach dem Energie- und Stromsteuerrecht u. a. einen sogenannten Spitzenausgleich (§ 55 EnergieStG, § 10 StromStG). Diese Steuerentlastungen ermöglichen es den UPG, für alle Energie- und Stromverbräuche eines Jahres unter rechnerischer Zugrundelegung der Rentenversicherungsbeiträge bis zu 90 % der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung dann noch verbleibenden Energie- bzw.- Stromsteuer auf Heizstoffe und Strom zurückerstattet zu bekommen.
Voraussetzungen sind, dass diese Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben und die Bundesregierung jeweils feststellt, dass die mit der deutschen Wirtschaft vereinbarten jährlichen Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,25 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig