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  • · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Feststellung von Grundbesitzwerten

    Verjährungsfrist und Ablaufhemmung

    | Zur Berechnung von Feststellungsfristen bei der Grundbesitzbewertung hatte der BFH jüngst zur Anlaufhemmung der Feststellungsfrist für Bedarfsbewertung bei Anforderung einer Feststellungserklärung Stellung genommen ( BFH 17.4.13, II R 59/11, BFH/NV 13, 1149): Fordert das Lagefinanzamt vom Steuerpflichtigen innerhalb der Feststellungsfrist eine Feststellungserklärung für Zwecke der Grunderwerbsteuer an, führt dies unabhängig vom Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach §§ 18 und 19 GrEStG zu einer Anlaufhemmung der Feststellungsfrist. Aus Anlass dieses BFH-Urteils gibt die OFD NRW umfangreiche Erläuterungen mit Beispielen, wie die Berechnung der Feststellungsfristen bei der Grundbesitzbewertung aus Verwaltungssicht vorzunehmen ist (11.11.13, S 3180 - 2014 - St 251 ). Für die Feststellung von Grundbesitzwerten gelten § 181 Abs. 1 und 5 AO sinngemäß, die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes maßgebend sind. |

     

    Bei der Feststellung der Grundbesitzwerte beginnt die Feststellungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in das der Bewertungsstichtag fällt, bei der Grundstücksschenkung am 31. Mai 2013 also mit Ablauf des 31. Dezember 2013. Eine Anlaufhemmung greift, wenn eine Erklärung abzugeben ist, also eine Erklärungspflicht besteht. Im Rahmen der Grundbesitzbewertung ergibt sich nur dann eine Abgabeverpflichtung, wenn der Steuerpflichtige seitens der Verwaltung dazu aufgefordert wird. Für den Beginn der Anlaufhemmung ist regelmäßig der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts abgegeben wird. Die Anlaufhemmung endet spätestens mit Ablauf des 3. Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Grundbesitzwertfeststellung vorzunehmen ist.

     

    Erfolgt die Feststellung des Grundbesitzwerts, ohne dass eine Erklärung angefordert wird, hat die Anlaufhemmung des § 181 Abs. 3 AO keine Bedeutung. Die Feststellungsfrist beginnt in diesem Fall mit Ablauf des Kalenderjahres, in das der Bewertungsstichtag fällt.