15.05.2013 · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt – Flurbereinigung
Aufteilung der Grunderwerbsteuer
| Bei Zuweisung von Land aufgrund des Verzichts gemäß § 52 FlurbG kann die Abfindungszahlung des neuen Eigentümers als Bemessungsgrundlage für seinen der GrEStG unterliegenden Erwerbsvorgang nicht ohne Weiteres um die von ihm weiterübertragenen Gelder vermindert werden (Saldierung). Vielmehr ist die an den ursprünglichen Teilnehmer geleistete Abfindung im Verhältnis der weiter übertragenen Landabfindungsansprüche zu den beim neuen Eigentümer verbliebenen Ansprüchen aufzuteilen. Die auf die verbliebenen Ansprüche entfallende anteilige Abfindungszahlung ist Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang. |
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