· Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Gewerbesteuerzerlegung
Änderung bei Alternativenergie
| Werden Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten, so ist der Gewerbesteuermessbetrag in die auf die jeweiligen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen. Das gilt auch dann, wenn sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt oder innerhalb des Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere verlegt wurde (§ 28 Abs. 1 GewStG). Maßstab für die Zerlegung des Messbetrags ist in der Regel das Verhältnis der Arbeitslöhne aller Betriebsgemeinden zu den Arbeitslöhnen der jeweiligen Betriebsgemeinde (im Erhebungszeitraum).|
Die OFD Nordrhein-Westfalen weist mit Verfügung vom 22.8.2013 (G 1450-2013/0002) darauf hin, dass abweichend von diesem Zerlegungsmaßstab nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG für Windenergieanlagen ein besonderer Aufteilungsmaßstab gilt. Die bisher nur für Windkraftanlagen geltende Sonderregelung wurde durch das Amtshilfe-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.2013 (BGBl I 13 I, 1809) geändert und gilt für die Erhebungszeiträume 2014 bis 2023 zusätzlich für Anlagen zur Erzeugung von Strom und andere Energieträger sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie i.S.d. § 3 Nr. 3 EEG, die nach dem 30.6.2013 genehmigt wurden (§§ 29 Abs. 1 Nr. 2 und 36 Abs. 9d GewStG).