15.05.2013 · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt – Gutachterausschüsse für Grundstückswerte
Entschädigung ehrenamtlicher Mitglieder
| Kommt es zur Beauftragung von Gutachtern durch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), werden nach § 8 JVEG als Vergütungen ein Honorar für die Leistung, Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand und der Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen gezahlt. Mit der Vergütung der Arbeitsleistung wird der Gutachter honoriert. Sie stellt daher keine Aufwandsentschädigung dar und ist in vollem Umfang steuerpflichtig. Bei den übrigen Vergütungen handelt es sich hingegen um Aufwandsentschädigungen, die nach R 3.12 Abs. 3 Sätze 3 bis 10 LStR bis 175 EUR monatlich steuerfrei belassen werden können. Sofern Reisekosten im Sinne des § 3 Nr. 13 EStG vergütet werden, sind sie nach dieser Vorschrift steuerfrei zu belassen (OFD Frankfurt 22.1.13, S 2248 A – 12 – St 213). |
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