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  • · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Steuerermäßigung bei Aufwand von Heimbewohnern

    | Die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG kann auch von Stpfl. in Anspruch genommen werden, die in einem Heim (Seniorenwohnheim, Wohnstift usw.) einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt führen. Dieses setzt voraus, dass die bewohnten Räumlichkeiten von ihrer Ausstattung her für eine selbstständige Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Kochgelegenheit, Wohn- und Schlafbereich müssen vorhanden sein) und individuell genutzt werden können (OFD NRW 22.10.13, akt. Kurzinfo ESt 21/2010). |

     

    Begünstigt sind insbesondere Aufwendungen für

     

    • die Reinigung von Fenstern und Räumen der Wohnung,
    • die Reinigung von Gemeinschaftsflächen,
    • den Hausmeister,
    • die Gartenpflege.

     

    Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen (z.B. Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten von Fassade, Gebäudedach, Gemeinschaftsräumen).

     

    Obwohl die Bewohner im Seniorenheim, Wohnstift usw. einen eigenen Haushalt unterhalten und ihnen damit eine eigene Kochgelegenheit zur Verfügung steht, sehen Verträge mit den Heimbetreibern vor, dass der Bewohner verpflichtet ist, für die Gestellung eines Mittagsmenüs im hauseigenen Restaurant ein Entgelt zu zahlen. Mit Urteil vom 12.9.2012, (3 K 3887/11, EFG 13, 125) hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass hinsichtlich der in dem Entgelt enthaltenen anteiligen Kosten für die Zubereitung und das Servieren der Mahlzeiten die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG zu gewähren ist. Die vom FA eingelegte Revision wurde zurückgenommen. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden hat das FG zu Recht entschieden, dass die betroffenen Kosten begünstigt sind.

     

    Begünstigt sind auch Aufwendungen für das Vorhalten bestimmter Dienste, die bei Bedarf in Anspruch genommen werden können, z.B. Arbeitskosten im Zusammenhang mit einem betreuerischen Nachtdienst für kleinere pflegerische Hilfeleistungen wie

     

    • einem betreuerischen Bereitschaftsdienstes,
    • einer Betreuungseinrichtung für demenzkranke Bewohner,
    • der kostenlosen Betreuung bei kurzfristiger Erkrankung,
    • dem Empfang am Eingang des Seniorenwohnheims,
    • Haus- und Etagendamen, deren Aufgabe auch im Empfang von Besuchern und der Erledigung kleiner Botengänge besteht.

     

    Seniorenwohnheime bieten teilweise gesonderte Verträge (Pflegekostenergänzungsregelung) an, mit denen der Steuerpflichtige sich gegen Kosten im Pflegefall absichern kann. Der Stpfl. zahlt monatliche Beiträge und muss dafür Pflegekosten, die nach Feststellung einer Pflegestufe entstehen und die Erstattungen der Pflegekasse übersteigen, nur in Höhe eines vereinbarten Selbstbehalts tragen. Bei den monatlichen Beiträgen handelt es sich nicht um begünstigte Beiträge an eine freiwillige zusätzliche Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Die Vorschrift begünstigt ausschließlich Beiträge, die an ein Versicherungsunternehmen gezahlt werden (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 a EStG).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 220 | ID 42535194