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  • · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Inländische Einkünfte

    Prüfung der Einkunftsgrenzen bei ­beschränkt Steuerpflichtigen

    | Beschränkt Steuerpflichtige werden auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn die Summe ihrer Einkünfte mindestens zu 90 % der Einkommensteuer unterliegt oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen. Der Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat notwendig und angemessen ist. |

     

    Bei der Ermittlung der Einkünftegrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG sind auch Kapitalerträge einzubeziehen, die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen. Inländische Einkünfte, die nach einem DBA der Höhe nach nur beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei gem. § 1 Abs. 3 S. 3 EStG als nicht der Einkommensteuer unterliegend. In Deutschland erzielte Einkünfte sind wie folgt bei der Ermittlung der Einkunftsgrenzen zu berücksichtigen:

     

    • Inländische Einkünfte, für die Deutschland laut DBA nur das Recht auf Erhebung einer Quellensteuer zusteht, unterliegen nicht der deutschen Einkommensteuer.