17.02.2014 · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt – Investmentfonds
Verspätete Publikation der Besteuerungsgrundlagen
| Die Besteuerung der Erträge aus Investmentanteilen gem. §§ 2 und 4 InvStG setzt u.a. voraus, dass die Investmentgesellschaft die in § 5 InvStG genannten Besteuerungsgrundlagen spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Frist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist. Bei Nichteinhaltung der Frist wird die pauschale Besteuerung der Investmenterträge gem. § 6 InvStG ausgelöst. Zur Vermeidung der Anwendung der Pauschalbesteuerung kann das für den jeweiligen Fonds zuständige FA oder bei Auslandsfonds das BZSt als Billigkeitsentscheidung eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger noch als fristgemäß ansehen, wenn eine nur kurzfristige Fristüberschreitung vorliegt. Die Überschreitung ist in der Regel als kurzfristig anzusehen, wenn sie nicht mehr als zehn Kalendertage umfasst. |
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