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  • 17.02.2014 · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt – Kapitallebensversicherung

    Vorzeitige Kündigung bringt keine Steuerverluste

    | Bei einer vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung ist der Anteil der Versicherungsbeiträge, der vom Versicherungsunternehmen für die Erwirtschaftung von Kapitalerträgen vom Versicherungsnehmer vereinnahmt wurde, nicht als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu berücksichtigen (BFH 23.9.13, VIII B 40/13). Der geltend gemachte Verlust wurde nicht durch die erzielten Kapitalerträge veranlasst, sondern dadurch, dass der Versicherte den Vertrag über die Lebensversicherung zu einem Zeitpunkt gekündigt hat, zu dem der Rückkaufswert unter den bereits eingezahlten Beiträgen lag. Es handelt sich um einen Verlust in der privaten Vermögenssphäre, der bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden kann. |