15.07.2013 · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt – Leiharbeitnehmer
Verzicht auf Doppelbesteuerung
| In Artikel 13 Abs. 6 des DBA Deutschland-Frankreich ist vorgesehen, dass im Fall des internationalen Arbeitnehmerverleihs beiden Staaten des Abkommens das Besteuerungsrecht zusteht. Nach Artikel 20 Abs. 1c DBA Frankreich wird die Doppelbesteuerung dadurch vermieden, dass die französische Steuer über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet wird. Das Bayerische LfSt weist jetzt darauf hin, dass nach den hiesigen Erkenntnissen Frankreich von seinem Besteuerungsrecht in der Form Gebrauch macht, dass von den dort erzielten Arbeitslöhnen eine der Lohnsteuer vergleichbare Abzugssteuer von 25 % einbehalten wird (28.5.13, S 2360.1.1-3/4 St32). Aufgrund des in Deutschland im Regelfall ebenfalls vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs auf den inländischen Arbeitslohn und keiner Freistellungsmöglichkeit kommt es dadurch im laufenden Kalenderjahr zu einer steuerlichen Doppelbelastung, die erst im Rahmen der Veranlagung durch Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 34c EStG ausgeglichen wird. |
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