· Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ OFD Münster
Beteiligungserträge aus einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Rahmen der Organschaft
| Nach Auffassung der Finanzverwaltung (OFD Münster 4.9.06) ist die Nichtanwendung des § 8b Abs. 5 KStG auf der Ebene der Organgesellschaft auf der Ebene der Organträgerin, d.h. im Streitfall der Klägerin, nachzuholen und der hinzugerechnete Gewerbeertrag der Organgesellschaft bei der Ermittlung des Gesamtgewerbeertrags der Organträgerin entsprechend zu erhöhen. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist zu 100 % an einer GmbH beteiligt. Letztere hält mehr als 70 % der Anteile an einer italienischen Kapitalgesellschaft. Zwischen der Klägerin und der GmbH besteht eine gewerbesteuerliche Organschaft. Das Finanzamt behandelte im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der Klägerin 5 % der Beteiligungserträge, die die GmbH von der italienischen Tochtergesellschaft bezogen hatte, als nicht abziehbare Betriebsausgaben im Sinne von § 8b Abs. 5 KStG, da die Organschaft nicht zu einer Besserstellung bei der Besteuerung von Dividenden führen dürfe.
Entscheidung
Das Gericht folgte dem nicht und gab der Klage statt. Beteiligungserträge aus einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die die inländische Organgesellschaft erzielt, erhöhen nach Auffassung des FG Münster den bei der Organmutter zu erfassenden Gewerbeertrag nicht.
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