· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerlichen Organkreis im Falle der Weitervermietung
Geschäftsbeziehungen innerhalb eines gewerbesteuerlichen Organkreises führen grds. nicht zu Hinzurechnungen oder Kürzungen nach § 8 und § 9 GewStG. Für die Ermittlung des Gewerbeertrags wird (für die Dauer der gewerbesteuerlichen Organschaft) die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaften der Organträgerin zugerechnet und der Gewerbesteuermessbetrag einheitlich gegenüber der Organträgerin festgesetzt (sog. gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie). Die zunächst separat ermittelten Gewerbeerträge der Gesellschaften sind auf Ebene der Organträgerin zusammenzurechnen und um die sich aufgrund der Zusammenrechnung ergebenden gewerbesteuerlichen Doppelbelastungen oder ungerechtfertigten gewerbesteuerlichen Entlastungen zu korrigieren. |
Im Falle der Verpachtung innerhalb des Organkreises würde eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Ebene der Organträgerin (als der Gewerbesteuerschuldnerin des Organkreises) die zugerechneten Pachterträge nicht der Gewerbesteuer unterwerfen, obwohl die korrespondierenden Pachtaufwendungen (gewerbesteuermindernd) abgezogen wurden. Die Folge wäre eine gewerbesteuerliche Entlastung. Bisher nicht vom BFH entschieden ist der vom FG zur Revision zugelassene Fall einer (Weiter-)Verpachtung an fremde Dritte außerhalb des gewerbesteuerlichen Organkreises.
Sachverhalt
Zwischen der Klägerin und ihren Tochtergesellschaften bestand eine gewerbesteuerliche Organschaft. Die grundbesitzenden Organgesellschaften verpachteten ihren Grundbesitz an eine andere Organgesellschaft, welche diesen ihrerseits an fremde Dritte außerhalb des Organkreises weiter verpachtete. Die an die grundbesitzenden Organgesellschaften zu leistenden Pachtzahlungen wurden als Aufwand verbucht und Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG erfolgten nicht. Bei einer Außenprüfung versagte die Finanzverwaltung die erweiterte Kürzung i. S. v. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
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