· Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ OFD-Verfügung
Umsatzsteuersatz auf zubereiteten Kaffee
| Die OFD Frankfurt/M. hat zum Steuersatz auf frisch zubereiteten Kaffee Stellung genommen. |
Hintergrund
Bei der Lieferung von zubereitetem Kaffee (z.B. "coffee-to-go") berufen sich Unternehmer teilweise auf die Rechtsprechung zu Restaurationsleistungen. Daher begehren sie die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Abgabe von zubereitetem Kaffee zum Mitnehmen. Diese Auffassung wird mit § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 12 der Anlage 2 begründet, wonach u.a. die Lieferung von Kaffee und Tee dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Dies betrifft jedoch lediglich die Lieferung von Kaffeebohnen oder Kaffeepulver.
OFD Frankfurt
Die OFD stellt nun klar, dass Getränke, und damit auch zubereiteter Kaffee oder Tee, nicht in die begünstige Position 2202 des Zolltarifs einzureihen sind. Damit unterliegt bereits die Lieferung dieser Getränke nach § 12 Abs. 1 UStG dem Regelsteuersatz und die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung hat keinen Einfluss auf den Steuersatz. Dies hat auch der BFH, zur Abgabe von frisch zubereiteten Kaffeegetränken an einem Imbissstand bestätigt und damit die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts, nicht zugelassen. Bei der Lieferung von Milchmischgetränken kann hingegen der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen. Dies kann in Zusammenhang mit Kaffee bei der Lieferung von Latte Macchiato von Bedeutung sein.
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