· Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Personengesellschaften in Liquidation
Bekanntgabe von Verwaltungsakten
| Eine Personengesellschaft besteht als Liquidationsgesellschaft steuerlich solange fort, bis alle Rechtsbeziehungen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt gehört, beendet sind. Verwaltungsakte an eine GbR i. L. können daher bis zum Abschluss der Liquidation an diese gerichtet werden, so das FinMin NRW in seinem Erlass vom 16.5.2013, S 0284. Zwar steht den ehemaligen Gesellschaftern als Liquidatoren die Geschäftsführungsbefugnis nur gemeinschaftlich zu (§ 730 Abs. 2 BGB), doch für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die GbR i. L. gilt der allgemeine Grundsatz, dass jeder Gesellschafter einzeln zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt ist. |
Das Finanzamt ist auch nach § 34 Abs. 2 AO berechtigt, einen Verwaltungsakt für die GbR nur einem der Gesellschafter, der zugleich auch Liquidator ist, bekannt zu geben. Ist die Liquidation gesellschaftsrechtlich bereits abgeschlossen, ist es i.d.R. unzweckmäßig, Verwaltungsakte noch gegenüber der Gesellschaft zu erlassen. In diesen Fällen sind Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber jedem einzelnen Gesellschafter durch Haftungsbescheid geltend zu machen (AEAO zu § 122, Nr. 2.7.3).
Auch eine Personenhandelsgesellschaft i. L. (OHG/KG i. L.) besteht als Liquidationsgesellschaft steuerlich solange fort, bis alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen beendet sind. Steuerbescheide an die Gesellschaft sind an den nach den Vorschriften des HGB bestellten Liquidator unter Angabe seines Vertretungsverhältnisses bekannt zu geben. Ist die Liquidation gesellschaftsrechtlich bereits abgeschlossen, sind Ansprüche gegenüber jedem einzelnen Gesellschafter durch Haftungsbescheid geltend zu machen.
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