· Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Schenkung
BGH zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks
| Der Widerruf einer Schenkung setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Subjektiv muss die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. |
Sachverhalt
Mutter M schenkte ihrem Sohn S ein Grundstück und behielt sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Sie erteilte S zudem eine notarielle General- und Betreuungsvollmacht. Nach einer Krankenhausbehandlung wurde M von S gegen ihren Willen in ein Heim für Demenzkranke aufgenommen, mit dem S bereits einen unbefristeten Heimvertrag abgeschlossen hatte. Daraufhin widerrief M die Vollmacht und kündigte den Langzeitpflegevertrag. Weiter beantragte sie eine Kurzzeitpflege, bis die häusliche Pflege organisiert sei. Die Schreiben wurden von Nachbarn der M auf ihre Bitte hin verfasst. S teilte dem Pflegeheim mit, dass nur er den Langzeitpflegevertrag kündigen dürfe und verbot andere Familienmitglieder und Nachbarn zu M vorzulassen. Deshalb widerrief M die Schenkung wegen groben Undanks.
Entscheidung und Begründung
Das OLG hat in 2. Instanz die von den Erben der M weiterverfolgte Klage abgewiesen.
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