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  • · Fachbeitrag · § 9 ErbStG

    Ausführungszeitpunkt einer gemischt- freigebigen Grundstücksschenkung

    In der Praxis von Grundstücksschenkungen ist häufig nicht zweifelsfrei, zu welchem Zeitpunkt eine Schenkung als ausgeführt gilt. Ein aktuelles Urteil des BFH beleuchtet diese Frage im Kontext einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung und stellt klar, dass die Steuerpflicht erst mit der tatsächlichen Ausführung der Zuwendung eintritt. Doch wie wird dieser Zeitpunkt konkret bestimmt und welche Rolle spielt dabei eine vertraglich vereinbarte Vollzugshemmung?

     

    Sachverhalt

    Frau P schloss am 9.10.2012 einen notariellen Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, ihr Grundstück gegen Zahlung eines Barkaufpreises von 260.000 EUR sowie einer monatlichen Rente von 1.000 EUR an die Klägerin zu übertragen. Das Grundstück war mit einem Mietshaus bebaut, und P behielt ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an einer Wohnung. Der Vertrag sah vor, dass der Kaufpreis zwischen dem 9.10.2012 und dem 1.2.2013 auf ein Notaranderkonto überwiesen werden sollte, mit der Übergabe des Grundstücks zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs, spätestens jedoch bis zum 1.2.2013.

     

    Es wurde eine Vollzugshemmung vereinbart, bei der die Eintragungsbewilligung im Grundbuch erst dann durch den bevollmächtigten Notar genutzt werden durfte, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen war. Frau P verstarb am 24.11.2012, noch bevor die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch vollzogen werden konnte. Die Klägerin, die Erbin von Frau P, wurde am 15.2.2013 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt setzte daraufhin Schenkungsteuer fest. Die Klägerin argumentierte, dass die Schenkung aufgrund des Todes von Frau P nicht mehr ausgeführt worden sei.