· Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt - Steuern auf Auslandsrenten
Fiskus bittet jetzt zur Kasse
| Gesetzliche Renten unterliegen zunehmend der Steuerpflicht, das gilt auch für Ruhestandsgelder, die ins Ausland gezahlt werden. Seit Anfang des Jahres erfassen deutsche Finanzämter die Einkünfte von Auslandsrentnern. |
Viele Senioren und Gastarbeiter zieht es nach dem Erwerbsleben ins Ausland bzw. in ihre Heimatländer zurück. Die in Deutschland erworbenen Rentenansprüche werden dann dorthin überwiesen. Jahr für Jahr sind das knapp 6 Mrd. EUR. Bislang hatten die deutschen Steuerbehörden kaum Kenntnis über die Höhe der einzelnen Zahlungen. Doch das hat sich geändert. Seit dem 1.1.2015 melden die EU-Mitgliedstaaten Einkünfte aus Renten und Pensionen an den deutschen Fiskus. Grundlage hierfür ist die „EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU“ aus dem Jahr 2011, die 2013 in nationales Recht umgesetzt wurde.
Mit dem Wissen über die erzielten Einkünfte, fordern die Finanzämter nun verstärkt Einkommensteuererklärungen von Auslandsrentnern. Zwar sind Senioren, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, nur beschränkt einkommensteuerpflichtig. Das bedeutet aber keineswegs eine Steuerminderung, wie man vielleicht vermuten könnte. Im Gegenteil, die Regeln zur beschränkten Steuerpflicht sind streng. Der steuerpflichtige Teil der Auslandsrente (nach Abzug des Rentenfreibetrags) wird nämlich mit dem Grundtarif besteuert. Der Fiskus erkennt weder Freibeträge noch sonstige Abzugsbeträge an, also keine Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Selbst der Grundfreibetrag findet keine Anwendung. Im Gegensatz zu inländischen Rentenzahlungen werden dadurch auch Kleinrenten steuerpflichtig. Zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften gehören nach § 49 EStG unter anderen die gesetzlichen Renten, Betriebsrenten, Beamtenpensionen sowie Privatrenten aus Riester- und Rürup-Verträgen.
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