· Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Streubesitz nach § 8b Abs. 4 KStG
Unterjähriger Erwerb von weiteren Anteilen
| In § 8b Abs. 4 KStG wurde eine Steuerpflicht für Erträge aus Beteiligungen kleiner 10 % für Streubesitzdividenden eingeführt. Dabei ist auf die Beteiligungshöhe zu Jahresbeginn abzustellen. |
Nach den Erörterungen der Referatsleiter KSt und GewSt der obersten Finanzbehörden (OFD Frankfurt 2.12.13, S 2750a A - 19 - St 52) gilt die Rückbeziehung eines Erwerbs im laufenden Jahr auf den Beginn ausschließlich für den Erwerb eines Anteilspaketes von mindestens 10 % durch einen einzelnen Vorgang. Die Regelung ist nicht anzuwenden, wenn im Jahresverlauf durch verschiedene Erwerbe jeweils Anteile von weniger als 10 % erworben werden, die insgesamt aber die 10 %-Grenze erreichen. Folgende Fallkonstellationen sind denkbar:
- 1. Keine Beteiligung zu Beginn des Jahres, Hinzuerwerb von 11 %: Durch die Rückbeziehung findet § 8b Absatz 4 KStG auf Erträge aus dieser Beteiligung keine Anwendung.
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