· Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Streubesitzdividenden
Plan zur generellen Steuerpflicht im In- und Ausland
| Der Bundestag hatte die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks. 17/12465) am 28.2.2013 zum Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 angenommen. Damit werden die Dividendenerträge inländischer Kapitalgesellschaften aus kleineren Unternehmensbeteiligungen künftig besteuert, um die vom EuGH geforderte Gleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Gesellschaften beim sogenannten Streubesitz zu erreichen (EuGH 20.10.2011, Rs. C-284/09, BFH/NV 11, 2219). |
Im Ergebnis werden die vorherigen Gesetzesplanungen komplett auf den Kopf gedreht und in umgekehrter Form angewendet. Statt genereller Steuerfreiheit für Streubesitzdividenden kommt die weltweite Steuerpflicht. Der Bundestag hatte zunächst im November 2012 beschlossen, die Gleichbehandlung dadurch herzustellen, dass auch ausländische Kapitalgesellschaften von der Steuerlast befreit werden, was im Bundesrat jedoch keine Zustimmung fand. Bis Februar 2013 einbehaltene Kapitalertragsteuer wird ausländischen Gesellschaften rückwirkend erstattet. Beim BZSt wird für die Abwicklung der Erstattungen eine zentrale Stelle eingerichtet. Ab dem 1.3.2013 greift eine generelle Steuerpflicht, ausgenommen sind Veräußerungsgewinne.
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat schlug daraufhin vor, Streubesitzdividendenerträge inländischer Kapitalgesellschaften aus kleineren Unternehmensbeteiligungen künftig ebenfalls zu besteuern. Dadurch soll die vom EuGH geforderte Gleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Gesellschaften erreicht werden.
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