· Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Umsatzsteuer
Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nur auf fertige Medikamente
| Der EuGH hat sich im Urteil vom 17.1.2013 (Rs. C-360/11) mit dem ermäßigten Tarif bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen beschäftigt. Auch wurde der Frage nachgegangen, inwieweit dies nach der Mehrwertsteuerrichtlinie zulässig ist. |
Begünstigt sind laut Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen. Hierauf können die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden. Unter anderem sind das Arzneimittel, die üblicherweise verwendet werden:
- für die Gesundheitsvorsorge,
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