· Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Umsatzsteuer
Kein ermäßigter Steuersatz für die Leistungen eines Trauerredners oder Hochzeitredners
| Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegen Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Abschn. 12.7. Abs. 13 Satz 1 UStAE regelt, dass Vorträge und Reden urheberrechtlich geschützte Sprachwerke darstellen, deren Umsätze grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerermäßigung fallen können. Überträgt der Redenschreiber dem Leistungsempfänger ein nach den Vorschriften des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geschütztes Recht an der Rede (z.B. das Vortragsrecht nach § 19 Abs. 1 UrhG) und wird der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung von dieser Übertragung bestimmt, kommt die Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG zur Anwendung. |
Trauerredner
Nach den Ausführungen eines Verbandes für Trauerredner übernimmt der Trauerredner unter anderem die Aufgabe der inhaltlichen Gestaltung der Bestattung. Neben der Erstellung einer Rede beinhaltet dies auch die Planung und strukturelle Gestaltung der Trauerfeier. Ihm obliegt die Moderation und Leitung der Beisetzung. In der Gesamtleitung trägt der Trauerredner aufgrund der Absprachen mit den Hinterbliebenen die alleinige Verantwortung für das Gelingen und für die Inhalte der Trauerfeier und der Trauerrede. Der Text der Trauerrede wird frei formuliert und niedergeschrieben. Es handelt sich jeweils um ein Unikat, das dann auf der Veranstaltung wiedergegeben und anschließend den Hinterbliebenen übergeben wird.
In den so beschriebenen Sachverhalten ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung jedoch nicht in der Übertragung des Nutzungsrechts an dem Trauermanuskript zu sehen, sondern in der sprachlichen Begleitung bei der Verabschiedung von Toten und der Begleitung der Hinterbliebenen. Darüber hinaus wird nach Abschn. 12.7. Abs. 7 UStAE mit der Veräußerung des Originals eines Werks nach § 44 Abs. 1 UrhG im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht eingeräumt, sodass auf die bloße Lieferung eines Manuskripts grundsätzlich der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist.
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