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  • · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt - Umsatzsteuer-Nachschau

    Darf der Umsatzsteuerprüfer bei einer Nachschau fotografieren?

    | Rein tatsächlich ist jeder Prüfer der Finanzverwaltung natürlich dazu in der Lage, seine während einer Umsatzsteuer-Nachschau gewonnenen Eindrücke ohne großen Aufwand und damit unauffällig - z.B. mit Digitalkamera, Smartphone, Tablet-PC oder auch Notebook - fotografisch festzuhalten. Rechtlich dagegen unterliegt das Fotografieren aufgrund der damit immer einhergehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen nach einer erst jetzt bekannt gewordenen Verfügung der OFD Magdeburg engen Grenzen. |

     

    Während einer Umsatzsteuer-Nachschau i.S.d. § 27b UStG gefertigte Fotografien führen zu einem Eingriff in die Grundrechte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Etwas anderes gilt, wenn diese Fotos mit Einwilligung des Betroffenen gefertigt werden bzw. der Prüfer das Grundstück des Betroffenen dabei nicht betritt. Wegen dieser Grundrechtsbeeinträchtigung kann die Berechtigung zum Fotografieren nur so weit wie die Berechtigung zum Betreten der Räume reichen, um diese zu besichtigen.

    1. Keine Fotografien von der Person

    Auf gar keinen Fall fotografiert werden darf der im Rahmen der Nachschau angetroffene (vermeintliche) Unternehmer, selbst wenn dessen äußeres Erscheinungsbild gegen eine Unternehmereigenschaft spricht.