· Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt - Umsatzsteuer
Neues „Merkblatt“ der Finanzverwaltung zum Umsatzsteuer-Missbrauch
| Die Finanzverwaltung - insbesondere die Sonder- und Betriebsprüfung - setzt neuerdings ein „Merkblatt“ ein, das einem Unternehmer dann ausgehändigt wird, wenn der Verdacht besteht, dass er in irgendein Umsatzsteuerbetrugsgeschäft einbezogen sein könnte (siehe TOP-TIPP der Ausgabe). |
1. Das Merkblatt im Volltext
Das Papier ist (noch) nicht frei verfügbar und lautet wie folgt:
Merkblatt zur Umsatzsteuer / Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsverbots |
1. Ausgangslage In der Bundesrepublik Deutschland finden immer wieder Umsatzsteuerhinterziehungen in erheblichem Umfang statt, bei denen mehrere Unternehmen auch in grenzüberschreitende Lieferketten eingebunden werden. Die Finanzbehörden haben darauf hinzuwirken, dass Umsatzsteuern nicht verkürzt und Steuererstattungen nicht zu Unrecht gewährt werden. Hierbei werden die Finanzbehörden auch präventiv im Interesse der Sicherstellung des Umsatzsteueraufkommens, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zum Schutz steuerehrlicher Unternehmer tätig.
2. Gemeinschaftsrechtliches Missbrauchsverbot Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofes ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Umsatz in eine vom Lieferer bzw. Leistenden oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Steuerhinterziehung einbezogen war. Hat das Finanzamt diese objektiven Umstände rechtlich hinreichend nachgewiesen bzw. substanziiert vorgetragen, obliegt es im Rahmen der Feststellungslast dem Unternehmer, dies zu widerlegen. Hierzu muss er die Feststellungen des Finanzamts durch substanziierte Argumente und Beweise entkräften. |
Dies gilt in gleicher Weise für die Beanspruchung der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen und die Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer gemäß § 25d UStG. …“
3. Betroffene Geschäfte Das Finanzamt macht den Unternehmer hiermit darauf aufmerksam, dass er bei der Anbahnung und Abwicklung von Geschäften auf ungewöhnliche Geschäftsverhältnisse achten muss. Dem Unternehmer wird deshalb zur Kenntnis gebracht, dass folgende Umstände darauf deuten können, dass ein Unternehmen in einen Umsatzsteuerbetrug eingebunden sein kann.
a) allgemein Der Unternehmer wird durch einen Dritten aufgefordert/gebeten, sich an Umsätzen zu beteiligen, bei denen der Dritte z.B.
b) bei einem Kauf
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c) bei einem Verkauf
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HINWEIS | Liegen objektive Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass der Unternehmer in einen Umsatzsteuerbetrug eingebunden war und hat der Unternehmer insbesondere oben genannte Anhaltspunkte dafür ignoriert oder übersehen, kann im Einzelfall
als mögliche Rechtsfolge infrage kommen. Der Unternehmer sollte deshalb in der Lage sein, im Einzelfall gegenüber dem Finanzamt dokumentieren zu können, dass aufgetretene Anhaltspunkte untersucht wurden.
Der Unternehmer sollte auch alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben über die beteiligten Unternehmer und Kontaktpersonen (Name, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse) aufbewahren. Treten Bevollmächtige (z.B. Angestellte, Vermittler) auf, sollten Handlungsvollmachten für diese Personen vorgelegt werden.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Beachtung der Hinweise dieses Merkblatts nicht automatisch zur Gewährung des Vorsteuerabzugs oder der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen führt.
Die o.g. Anhaltspunkte, die auf Umsatzsteuerbetrug hinweisen können, sind nicht abschließend. Der Unternehmer muss auch bei weiteren Auffälligkeiten seiner kaufmännischen Sorgfaltspflicht nachkommen.
Das Merkblatt wurde erläutert durch ………….....………...................……
Das Merkblatt wurde ausgehändigt an …………................………………..
Datum: …………………….. Empfang wird bestätigt: …………….....……….. |
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