· Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Umsatzsteuer
Ort von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Windparks
| Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 28.2.2014 konkretisiert, dass bei der Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Windparks (insbesondere Offshore-Windparks) die allgemeinen Grundsätze zu beachten sind. |
Das BMF-Schreiben geht speziell auf das Urteil des EuGH vom 27.6.2013 (C-155/12 (HFR S. 859) ein. In diesem wurden die Voraussetzungen für die Anwendung der Ortsregelung des Artikels 47 MwStSystRL für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken präzisiert. Diese sind bei der Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, dem Artikel 47 MwStSystRL zugrunde liegt, zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen Dienstleistungen ‒ sofern sie nicht bereits zu den ausdrücklich aufgezählten Leistungen gehören ‒ zur Anwendbarkeit des Artikels 47 MwStSystRL einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück aufweisen.
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