· Nachricht · § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG
Saunaleistungen in Schwimmbädern ab 1.7.2015
| Durch BMF-Schreiben vom 28.10.2014 sind Saunaleistungen aus dem Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ab 1.7.2015 ausgenommen, da sie kein verordnungsfähiges Heilmittel i. S. § 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL in der jeweils geltenden Fassung) in Verbindung mit dem sog. Heilmittelkatalog sind. Das Bayerische Landesamt für Steuern zeigt mit Verfügung vom 10.7.2015 konkreten Auswirkungen des BMF-Schreibens auf. |
1. Begriff „Schwimmbad“
Zu Begriff „Schwimmbad“ wird auf den mit BMF-Schreiben vom 8.7.2015 und die Neufassung von Abschn. 12.11 UStAE verwiesen.
2. Schwimmbad mit Saunabereich
Bietet das Schwimmbad zusätzlich auch einen Saunabereich an, ist nach den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung zu prüfen, ob hierfür der Regelsteuersatz oder der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist (Abschn. 3.10. UStAE). In der Regel ist jede Leistung als eigene und selbständige Leistung zu betrachten. Ggf. können aber unter bestimmten Umständen mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden, als einheitlicher Umsatz angesehen werden, wenn sie voneinander abhängig sind.
Saunaleistungen in Schwimmbädern stellen grundsätzlich eine selbstständige Leistung dar und unterliegen somit ab dem 1.7.2015 dem Regelsteuersatz. Die Nutzung des Saunabereichs stellt einen eigenen Zweck für die Leistungsempfänger dar, so dass hier regelmäßig keine einheitliche Leistung vorliegt, sondern zwei eigenständige Leistungen, die für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes getrennt zu beurteilen sind. Denn die Saunaleistungen sind in der Regel weder untrennbar mit den Schwimmbadleistungen verbunden, noch stellen sie ein Mittel dar, um diese unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können.
Zur Trennung der Entgelte bei Abgabe mehrerer unterschiedlich zu besteuernder Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis vgl. Abschn. 10.1 Abs. 11 UStAE.
Beachten Sie | Der einheitliche Preis ist unter Anwendung der einfachstmöglichen Aufteilungsmethode sachgerecht aufzuteilen.
3. Beispiele
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Ein Thermenbad mit einem großen Schwimmbad- und Saunabereich bietet folgende Eintrittsberechtigungen an: Eintrittsgeld für die Nutzung des Schwimmbads i.H.v. 18 EUR, für den Saunabereich i.H.v. 20 EUR oder für die gleichzeitige Nutzung beider Bereiche i.H.v. 23 EUR.
Lösung Bei der Nutzung des Schwimm- bzw. Saunabereichs liegen zwei eigenständige Leistungen vor, die für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes getrennt zu beurteilen sind. Für die Schwimmbadnutzung findet der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG Anwendung, wohingegen für den Saunabereich (ab dem 1.7.2015) der Regelsteuersatz gilt.
Das Gesamtentgelt für die Nutzung beider Bereiche ist nach Maßgabe von Abschnitt 10.1 Abs. 11 UStAE aufzuteilen. Danach ist grundsätzlich das Verhältnis der Einzelverkaufspreise maßgebend. | ||||||||||||||
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Ein großes Schwimmbad mit einem Saunabereich bietet folgende Eintrittsberechtigungen an: Eintrittsgeld für die Nutzung des Schwimmbads i.H.v. 18 EUR, für den Saunabereich eine Aufzahlung i.H.v. 5 EUR.
Lösung Wie in Beispiel 1 ist das „Gesamtentgelt“) sachgerecht aufzuteilen, aber eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise ist nicht erforderlich, da gesonderte Eintrittsgelder erhoben werden bzw. die Eintrittsgelder eindeutig zuordenbar sind:
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Ein Schwimmbad mit Schwimm- und Saunabereich bietet folgende Eintrittsberechtigungen an: Eintrittsgeld für die Nutzung des Schwimmbads i.H.v. 8 EUR, für den Saunabereich i. H. v. 24 EUR (inklusive Schwimmbadnutzung). Bei Übertritt vom Schwimmbadbereich zur Saunalandschaft wird die Differenz zum Saunatarif zusätzlich zum Schwimmbadeintritt berechnet (= 16 EUR). | ||||||
Lösung Wie in Beispiel 1 ist das „Gesamtentgelt“) sachgerecht aufzuteilen, aber die Eintrittsgelder sind direkt zuordenbar:
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Fundstellen
- Bayerisches Landesamt für Steuern, 10.7.15, S 7243.1.1-5/5 St33
- BMF 7.7.15, III C 2 - S - 7243/07/10002-03, 2015/0594610, astw.iww.de, Abruf-Nr. 145273
- BMF 28.10.14, IV D 2 - S 7243/07/10002-02, 2014/0935834, astw.iww.de, Abruf-Nr. 143989