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  • · Nachricht · § 22 EStG

    Erziehungsrenten unterliegen dem Besteuerungsanteil

    | Erziehungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 EStG der Besteuerung. Sie unterscheiden sich vom nicht steuerbaren Schadenersatz oder der Unterhaltsrente, weil sie auf abziehbaren Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung beruhen. Die Erziehungsrente ist eine Rente aus eigener Versicherung, weil der Bezug davon abhängt, dass Wartezeiten vom Berechtigten erfüllt sein müssen. Im Unterschied zur Schadenersatz- oder Unterhaltsrente beruht der Anspruch nicht auf einem schädigenden Ereignis, sondern auf der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. |

     

    Quelle: ID 42404382