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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Anwendbarkeit des bisherigen Rechts zur Erbschaftsteuer

    | Das BVerfG hat mit Urteil vom 17.12.2014 entschieden, dass § 13a ErbStG und § 13b ErbStG , jeweils in Verbindung mit § 19 Abs. 1 ErbStG, mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu treffen. Dies ist nicht geschehen. |

     

    Stellungnahme der OFD

    Bis zu einer Neuregelung bleibt das bisherige Recht in vollem Umfang weiter anwendbar. Das gilt auch für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht.

     

    Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5.11.2015 sind zu beachten.

     

    Erläuterungen

    Die Finanzverwaltung hat im Ergebnis keine andere Wahl, als das bisherige Recht weiterhin anzuwenden. Das BVerfG hat in der o. g. Entscheidung vom 17.12.2014 entschieden, dass

     

    • das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar ist und
    • der Gesetzgeber verpflichtet sei, eine Neuregelung spätestens bis zum 30.6.2016 zu treffen.

     

    Diese beiden Aussagen sind getrennt zu betrachten, sodass bis zu einer Neuregelung das alte Recht weiter anzuwenden ist. Das BVerfG prüft übrigens nicht von sich aus, ob eine Neuregelung fristgerecht getroffen wurde. So hält es z. B. die Pressestelle des BVerfG für möglich, dass erneut gegen Steuerbescheide geklagt wird und so weitere Fälle beim BVerfG landen. Hierüber wäre dann erneut zu entscheiden.

     

    Fundstelle

    • OFDen der Länder 21.6.16, BStBl I 16, 646
    Quelle: ID 44261499