· Fachbeitrag · § 10a GewStG
Rückwirkendes Ereignis bei nachträglicher Herabsetzung des Veräußerungspreises
| Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft erzielt kraft gesetz-licher Fiktion gewerbliche Einkünfte. Voraussetzung für einen Verlust-abzug nach § 10a GewStG ist das Vorliegen einer Unternehmer- und einer Unternehmensidentität. Fällt die Unternehmeridentität weg, entfällt insoweit der Verlustvortrag. Wird nicht mehr dasselbe Unternehmen betrieben (Unternehmensidentität), entfällt der Verlustvortrag im Hinblick auf die betriebliche Einheit (Betrieb oder Teilbetrieb). Im Rahmen der gewerbesteuerlichen Organschaft gilt die Besonderheit, dass Verluste der Organgesellschaft, die während der Organschaft entstanden sind, auch nach deren Beendigung nur von dem maßgebenden Gewerbeertrag des Organträgers abgesetzt werden können. Zu klären war durch den BFH nunmehr, ob eine Unternehmensidentität (noch) vorliegt, wenn eine ursprünglich originär tätige Personengesellschaft nunmehr gewerblich geprägt (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG) ist. |
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, stellte bis einschließlich 1998 Fertig-garagen her. Im Jahre 1996 eröffnete sie einen Handel mit Zement und Füllmaterial. Die Produktionshalle vermietete sie an die D-GmbH. In den Jahren 2000 und 2001 bestand eine gewerbesteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin als Organträgerin und der E-GmbH als Organ-gesellschaft.
Zum 30.9.2003 stellte die Klägerin den Handel mit Zement und Füllmaterial ein. Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit sollte zukünftig im Bereich der Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Immobilien sowie im Bereich des Facility-Managements liegen.
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