· Fachbeitrag · § 8 GewStG
Gewerbeertrag: Findet eine Hinzurechnung bei Weitervermietung von Wohnraum statt?
| Streitig war, ob die Hinzurechnung verausgabter Miet- und Pachtzinsen nach § 8 GewStG auch in Zwischenvermietungsfällen stattfindet und ob der Zwischenvermieter die Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG nicht in Anspruch nehmen kann. |
Sachverhalt und Entscheidung
Eine GmbH erbrachte Serviceleistungen im Bereich Wohnraumvermietung und mietete Wohnraum an, den sie anschließend auf eigene Rechnung weitervermietete. Die erzielten Mieterlöse erfasste die GmbH im Rahmen ihres Jahresabschlusses als Erträge, die an den Eigentümer der Wohnimmobilien gezahlten Mieten als Aufwand für bezogene Leistungen. Das FA erhöhte den Gewerbeertrag um 1/4 von dem im Streitjahr hinzuzurechnenden Betrag von 13/20 der Mietaufwendungen und zog einen Freibetrag von 100.000 EUR ab. Das FG wies die hiergegen erhobene Klage ab.
Entscheidung
Der BFH gab dem FA recht und bestätigte die Entscheidung des FG. Bei den angemieteten Wohnungen handele es sich um unbewegliche Wirtschaftsgüter im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. Diese hätten bei der GmbH zum Anlagevermögen gehört, wenn sie Eigentümerin gewesen wäre (sog. fiktives Anlagevermögen, siehe auch Ausgabe 6/2017). Daher sei eine Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst e EStG geboten.
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