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  • · Fachbeitrag · § 8 GewStG

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Schuldzinsen bei Cash-Pooling

    | Soll- und Habenzinsen, die aus wechselseitig gewährten Darlehen innerhalb eines Cash-Pools entstehen, sind bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Schuldzinsen in begrenztem Umfang miteinander verrechenbar. Dabei sind die wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der Zins, der für einen gegebenenfalls verbleibenden Schuldsaldo entsteht, ist hinzurechnungsfähig. So das Urteil des BFH. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige ist eine GmbH und Teil einer Unternehmensgruppe. Die Gesellschaften der Gruppe beteiligten sich zur Zins- und Finanzierungsoptimierung an einer Liquiditätsbündelung ihrer Konten, einem sogenannten Cash-Pooling. Hierzu unterhielten die Steuerpflichtige und die anderen Tochterunternehmen bei verschiedenen Kreditinstituten Quellkonten und die Muttergesellschaft zu jedem dieser Quellkonten ein paralleles Zielkonto. Die Konten wurden in unterschiedlichen Währungen geführt.

     

    Der Saldo jedes Quellkontos der Steuerpflichtigen wurde bankarbeitstäglich auf null gestellt, indem ein etwaiges Guthaben auf das Zielkonto der Muttergesellschaft überwiesen wurde oder ein etwaiger Negativsaldo durch eine Überweisung vom Zielkonto der Muttergesellschaft ausgeglichen wurde. Die dadurch entstehenden wechselseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Steuerpflichtigen und der Muttergesellschaft wurden mit 5,5 % p. a. verzinst.

     

    In ihrer Buchhaltung führte die Steuerpflichtige für jedes Quellkonto ein gesondertes Verrechnungskonto. Sie berechnete täglich die Zinsen und buchte diese monatlich saldiert als Aufwand oder Ertrag. In ihrem auf den 31.12.2010 aufgestellten Jahresabschluss nahm die Steuerpflichtige eine Saldierung von Zinsaufwendungen und -erträgen vor und erfasste im Ergebnis keine Zinsaufwendungen. Entsprechend erklärte die Steuerpflichtige in ihrer Gewerbesteuererklärung für 2010 keine Zinsaufwendungen aus dem Cash-Pool.

     

    Das FA war hingegen der Auffassung, dass eine Saldierung der Zinsaufwendungen und -erträge aus dem Cash-Pool unzulässig sei. Dieser Auffassung schloss sich auch das FG an und wies die Klage ab.

     

    Entscheidung

    Demgegenüber sieht der BFH eine Verrechnung der Zinsaufwendungen und -erträge als möglich an. Er hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück.

     

    Nach Auffassung des BFH gilt hinsichtlich der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen zwar grundsätzlich ein Saldierungsverbot. Auf dieser Grundlage dürfen weder die verschiedenen Schuldverhältnisse noch die daraus entstehenden Schuldzinsen miteinander verrechnet werden dürfen.

     

    Ausnahmsweise können aber wechselseitig zwischen zwei Personen gegebene Darlehen gewerbesteuerrechtlich als einheitliches Darlehensverhältnis beurteilt werden, wenn sie

     

    • gleichartig sind,
    • derselben Zweckbestimmung dienen und
    • regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet werden.

     

    Diese Voraussetzungen hat der BFH im vorliegenden Fall bejaht. Deshalb können sämtliche in den Cash-Pool einbezogenen Quellkonten bankarbeitstäglich miteinander verrechnet werden. Der dann entstehende Saldo ist fortzuschreiben, indem er mit dem Saldo verrechnet wird, der sich am jeweiligen Folgetag ergibt.

     

    Nur soweit danach am jeweiligen Tag ein Schuldsaldo zulasten der Steuerpflichtigen verbleibt, ist der darauf entfallende Zins ein hinzurechnungsfähiges Entgelt im Sinne des Gewerbesteuerrechts.

     

    Ein solcher Schuldsaldo entfällt auch nicht dadurch, dass an einem späteren Tag ein Guthabensaldo zugunsten der Steuerpflichtigen entsteht.

     

    Da das FG für die insoweit notwendigen Berechnungen noch keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hatte, wies der BFH die Sache zur erneuten Prüfung an das FG zurück.

     

    PRAXISTIPP | Soweit ersichtlich hat sich der BFH mit dem Besprechungsurteil erstmals materiell-rechtlich zur Behandlung von Cash-Pools im Steuerrecht geäußert.

     

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45841524