· Fachbeitrag · § 8 GewStG
Hinzurechnung von Zinsen bei durchlaufenden Krediten
| Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Summe der vorzunehmenden Hinzurechnungen den Betrag von 100.000 EUR übersteigt. Der BFH entschied nunmehr darüber, ob Zinsen für durchlaufende Kredite der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. |
Sachverhalt
Der Geschäftszweck der Steuerpflichtigen bestand darin, Darlehen aufzunehmen und an eine Tochtergesellschaft weiterzureichen. Die Tochtergesellschaft nutzte das Darlehen zum Kauf und Betrieb eines Schiffes.
Nach der zur Vorgängerfassung des § 8 Nr. 1 GewStG ergangenen Rechtsprechung sind Zinsen für durchlaufende Kredite von der Hinzurechnung auszunehmen, da es sich insoweit nicht um Dauerschulden i. S. dieser Vorschrift handelt (BFH 16.10.91 I R 88/89, BStBl II 92, 257, unter II.B.3. sowie BFH 24.1.96 I R 160/94, BStBl II 1996, 328, unter II.1.).
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