· Fachbeitrag · § 8 GewStG
Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG
| Der BFH hat darüber entschieden, ob die Hinzurechnungen zur Gewerbesteuer aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden sind. |
Sachverhalt
Die Klägerin betrieb Hotels, die sie anmietete. Sie erwirtschaftete im Jahr 2008 einen steuerlichen Verlust nach § 7 GewStG i. H. v. rund 3,5 Mio. EUR. Ihr entstanden Aufwendungen für Schuldzinsen, für Miet-/Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter und für Lizenzgebühren. Die Aufwendungen führten zu gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG.
Der Einspruch der Klägerin gegen den Gewerbesteuermessbescheid, mit dem sie verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Hinzurechnungen geltend machte, blieb ohne Erfolg.
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