· Fachbeitrag · § 9 GewStG
Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundstücksunternehmen
| Nebentätigkeiten eines Unternehmens können der Inanspruchnahme der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung des § 9 Nr. 1 GewStG entgegenstehen, wenn sie sich nicht als Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksnutzung darstellen, sondern als wirtschaftlich eigenständige Betätigungen zu begreifen sind. Bei der Beurteilung dieser Frage komme dem Steuerpflichtigen ein unternehmerischer Beurteilungsspielraum zu, entschied das FG Münster. Die Nebentätigkeit müsse nicht die einzig denkbare oder im Vergleich zu sämtlichen Nutzungsmöglichkeiten die wirtschaftlich sinnvollste Grundstücksnutzung sein. |
Hintergrund
Nach der sog. erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung nach § 9 GewStG ist bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, der Gewerbeertrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Im Ergebnis werden damit Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer freigestellt. Dabei stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob Nebentätigkeiten des Unternehmens ‒ wie bspw. die Mitvermietung fremden Grundbesitzes ‒ Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksnutzung oder eine wirtschaftlich eigenständige und damit für die Inanspruchnahme der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung schädliche Betätigungen sind.
Sachverhalt
Zum Vermögen der Steuerpflichtigen, einer GmbH & Co. KG (der Klägerin), das zum Teil im Wege einer Anwachsung auf sie übergegangen war, gehörten im Streitzeitraum verschiedene Grundstücke, die an Dritte vermietet wurden.
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