· Fachbeitrag · § 8 GewStG
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung im Organkreis beim Weitervermietungsmodell
Das Thema der erweiterten Gewerbesteuerkürzung innerhalb von Organkreisen wird immer wieder kontrovers diskutiert. Ein aktuelles Urteil des BFH vom 11.7.2024 behandelt die Frage, ob diese Kürzung im Rahmen des sogenannten Weitervermietungsmodells zwischen Organgesellschaften zulässig ist. Welche Auswirkungen hat dieses Urteil auf die Praxis der Vermietung und wie wird die Organschaftsstruktur dabei berücksichtigt? |
Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall ging es um eine Wohnungsvermieterin, die als Organträgerin von 18 Organgesellschaften fungierte. Eine ihrer Tochtergesellschaften, die Management-GmbH, verfügte jedoch nicht über einen eigenen Immobilienbestand. Im Rahmen des sogenannten Weitervermietungsmodells vermieteten die Organgesellschaften ihre Immobilien an die Management-GmbH, die diese dann an Dritte weitervermietete. Die Management-GmbH behandelte die Pachtzahlungen als ertragsteuerlichen Aufwand, jedoch ohne die Pachtzahlungen der Organgesellschaften nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen.
Die Organgesellschaften nahmen die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch. Das Finanzamt änderte jedoch im Rahmen einer Außenprüfung die Steuerbescheide und versagte die erweiterte Kürzung. Es stellte fest, dass aufgrund der innerorganschaftlichen Vermietung und der Weitervermietung an Dritte die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung nicht erfüllt seien.
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